EU-Führerschein-Gültigkeit in Deutschland
Grundsätzlich gilt: Ein im EU-Ausland erworbener Führerschein ist auch in Deutschland gültig. Diesbezüglich kommt es, gerade mit Blick auf das Wohnsitzprinzip (also die 185-Tage-Regelung) beim Erwerb eines EU-Führerscheins, jedoch häufig zu Fragen. Wir beraten Sie gerne zur EU-Führerschein-Gültigkeit und helfen Ihnen dabei, alles richtig zu machen, wenn Sie sich für einen Führerschein ohne MPU interessieren. Melden Sie sich einfach unter der Telefonnummer 0172 – 180 3000!
Was für legale Führerscheine in der EU zu beachten ist
Für die vollumfängliche Gültigkeit Ihres EU-Führerscheins in Deutschland sind im Wesentlichendrei Punkte zu beachten:
Wissenswertes zum Wohnsitzprinzip
Sollte die Gültigkeit Ihres EU-Führerscheins in einer Verkehrskontrolle dann doch einmal angezweifelt werden, besteht kein Grund zur Sorge, wenn Sie die o.g. Punkte eingehalten werden. Interessant zu wissen: Kein Gericht kann Sie dazu zwingen, Ihren Wohnsitz im Ausstellungsland erneut zu bestätigen oder dazu Auskünfte zu machen. Das EuGH entschied dazu, dass die Prüfung der Erfüllung des Wohnsitzprizips allein auf Seiten des Landes liegt, das den EU-Führerschein ausstellt. Das bedeutet: Bereits die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durch ein Land wie Polen oder Ungarn sowie das Fehlen gegenläufiger Angaben aus dem Ausstellerstaat beweisen, dass die Wohnsitz-Erfordernisse beim Erwerb beachtet wurden.
Mehrere Wohnsitze sind erlaubt
Wichtig und praxisrelevant ist darüber hinaus, dass kein Wohnsitzverstoß vorliegt, wenn während des betreffenden Zeitraumes ein Wohnsitz in Deutschland beibehalten wurde. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigte, dass eine einwohnermeldeamtliche Meldung in Deutschland (im Zeitraum des Führerscheinerwerbs) nicht gegenläufig als Nachweis eines Wohnsitzverstoßes herangezogen werden kann (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1287/13 RN 30; EuGH, Urteil v. 26.6.08; C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.). Folglich liegt trotz Wohnsitzmeldung in Deutschland eine EU-Führerschein-Gültigkeit der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis vor.
Staatsanwaltschaft muss Wohnsitzverstoß belegen
Für etwaige Gerichtsverhandlungen ist daher zu beachten, dass Betroffener keinerlei Äußerungen zur Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses treffen sollten. Die Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde müsste aufgrund „unbestreitbarer Tatsachen aus dem Ausstellerstaat” den Nachweis erbringen, dass der Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat bestanden hat, bevor es zum Erwerb der Fahrerlaubnis kam. Lediglich wenn eine Mitteilung des Ausstellermitgliedsstaates vorliegt, nach der sich der deutsche Staatsangehörige im zeitlichen Zusammenhang mit der Erlangung des EU-Führerscheins nicht mindestens 185 Tage im Ausstellermitgliedsstaat aufgehalten hat, muss die Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden. Erst mit dem eindeutigen Hinweis durch den Führerschein-Aussteller-Staat, dass gegen die 185-Tage-Regelung verstoßen wurde, kann die Gültigkeit des Führerscheins angezweifelt werden.
Prinzipiell muss sich der Verstoß entweder aus dem Führerschein selbst ergeben oder aus „anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen”. Hintergrund dieser eingeschränkten Definition ist vermutlich, dass der EuGH eine Ausnahme vom gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz für EU-Führerscheine nur in dem Fall machen will, wenn der Ausstellermitgliedsstaat selbst „einräumt”, bei der Führerschein-Ausstellung die Wohnsitzvoraussetzung nicht beachtet zu haben. In sämtlichen anderen Fällen gilt die uneingeschränkte Gültigkeit des Führerscheins auch in Deutschland.
Achtung: Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihren Führerschein doch in Deutschland zu machen, sind Sie an Fristen gebunden. Lesen Sie im nachfolgenden Abschnitt mehr dazu.
Neue Richtlinien bis 2033: Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Egal welche Klasse Sie fahren (PKW, Sprinter, LKW usw.): Seit dem 19.01.2013 sind die meisten Führerscheine automatisch 15 Jahre lang gültig. Des Weiteren wurde der Umtausch von alten Führerscheinen für die kommenden Jahre angeordnet. Betroffen sind Millionen von Autofahrern aller Fahrzeug-Klassen in Deutschland.
Bei Führerscheinen, die bis (einschl.) 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, gelten folgende Zeiträume.
Ausgestellt ab 1. Januar 1999:
Ausgenommen sind PKW-Fahrer mit einem Geburtsjahr vor 1953. Sie erhalten bis zum 19.01.2033 die Gelegenheit den Führerschein umgetauscht zu bekommen. Unabhängig davon, in welchen Jahren die Führerscheine ausgestellt wurden.
Umtausch der alten Fahrberechtigung gegen einen neuen EU- Führerschein
Woran erkennen Sie einen alten Führerschein? An der Farbe und der Form. Während die alten rosa und zusammenklappbar sind, werden die neuen (seit Januar 2013) im Bankkartenformat und aus Kunststoff hergestellt. Auf ihm sind personenbezogene Daten, wie Name, Geburtsdatum und Anschrift festgehalten. Auf der Rückseite steht die erlaubte Klasse, die der Führerscheinbesitzer fahren darf und das Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse. Der Umtausch von rosa zu grün-rosa kann übrigens auch schon vor dem Ablaufdatum erfolgen.
Quelle:
Rechtstipps von Rechtsanwalt Hartmann aus Oranienburg (Fachanwalt für Verkehrsrecht)
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